Ansegeln GER 110 – 2016 – 06 – 10

ansegeln

Getrackt per Garmin Vivoactive (GPS-Uhr / Fitness-Tracker)

In der Regel freuen sich die Segler, wenn sie auf dem Wasser gefilmt werden. Gelegentlich wird aber darüber diskutiert, ob Sportler während des Trainings fotografiert oder gefilmt werden dürfen.

§ 23 KunstUrhG

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

[…]

Sportler, die an Regatten einer Olympischen Bootsklasse teilnehmen, d.h. in der höchsten Liga „spielen“, dürften als Bildnis (Dokument) der Zeitgeschichte eingeordnet werden, wenn wir sie beim Training filmen. Schliesslich werden sie ja nicht in privatem Rahmen sondern als Sportler bei der Wettkampfvorbereitung abgelichtet.

Wer sich als Ranglistensegler im Wettkampfmodus bewegt, d.h. wie ein Brett hängend oder wild pumpend im Finn durch das Wasser pflügt ist also anders einzuordnen als eine sich auf einem gemütlichen Segelboot befindliche Familie, die einen entspannten Segelnachmittag geniessen möchte.

Von einer Person der Zeitgeschichte ist m.E.   mit Sicherheit auszugehen, wenn es sich hinsichtlich der Regattatätigkeit um einen der aktivsten (Top 3) Segler einer Olympischen Bootsklasse mit jährlich mehr als 10 Regatten handelt.

Hinsichtlich des oben gezeigten, kurzen Videos, dessen Fokus sich ja eindeutig auf das Segeln meines Bootes auf dem Steinhuder Meer richtet, dürften die beiden anderen Boote bzw. Personen in rechtlichem Sinne auch als typisches „Beiwerk“ der „Landschaft Steinhuder Meer“ angesehen werden, dessen Ablichtung legal ist.   „Segelboote“ gehören nun einmal zu den Objekten, die man mit dem Steinhuder Meer in Verbindung bringt und daher auf keiner Fotografie fehlen sollten, wenn man ein Portrait des St. Meeres anfertigen und veröffentlichen möchte.

 

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